Statuten

1. Gründung und Name
 
Art. 1
Unter dem Namen «Ski-Club Blau-Weiss» der VBZ besteht seit dem 27. Oktober 1938 mit Sitz in Zürich ein Verein (Club). Der Club ist keinem Verband angeschlossen, er ist politisch und konfessionell neutral.
 
2. Zweck
 
Art. 2
Der Club macht sich zur Aufgabe, den Skisport zu pflegen und zu fördern, im Sommer Gebirgswanderungen durchzuführen, die Schönheit der Berge zu erschliessen und damit die Liebe zur Heimat zu wecken. Bei allen Touren und Übungen soll stets ein kameradschaftlicher Charakter gewahrt bleiben.
 
3. Mitgliedschaft
 
Art. 3
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, Mitgliedern, Freimitgliedern und Gönnern. Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch besondere Verdienste im Verein hervorgetan hat. Diese werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt, wozu eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist.
Freimitglied wird, wer dem Verein während 40 Jahren ununterbrochen als Mitglied angehört hat. Auf Antrag des Vorstandes können auch Mitglieder, welche sich in besonderer Weise um den Club verdient gemacht haben, ausnahmsweise an einer Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden, auch wenn sie noch nicht 40 Jahre aktiv mitgewirkt haben.
Mitglied kann jede gutbeleumdete Person werden, die Angestellte der VBZ ist. Ausnahmsweise können auch Personen, welche nicht der VBZ angehören, aufgenommen werden, sie dürfen aber einen Drittel der Gesamtmitgliedschaft nicht überschreiten, da der Club eine Institution unter Angestellten der VBZ ist. Ehegatten werden als zum Betrieb gehörig gerechnet. Als Gönner werden Freunde des Vereins aufgenommen, sofern sie die Interessen des Vereins unterstützen und durch freiwillige Spenden den Verein finanziell unterstützen.
 
Art. 4
Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Er ist jeweils bis Ende Oktober zu entrichten. Die Eintrittsgebühr beträgt für alle Mitglieder Fr. 10.-, wofür dem Eintretenden die Statuten und das Vereinsabzeichen ausgehändigt werden.
Die Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind jeder finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein enthoben.
 
Art. 5
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch die Versammlung. Eintretende Mitglieder sollten die betreffende Versammlung besuchen und bei der Aufnahme die fällige Eintrittsgebühr entrichten.
 
Art. 6
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf die Generalversammlung hin erfolgen
a) durch schriftliche Anzeige an den Vorstand;
b) durch Streichung; c) durch Ausschluss. Allfällige Austritte müssen schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung an den Präsidenten eingereicht werden. Der Austretende hat alle verbleibenden Beitrage vorher zu bezahlen und auch alle Verpflichtungen dem Verein und der Kasse gegenüber zu erfüllen.
Die Clubmitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht nachkommen, können von der Clubleitung ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss kann erfolgen
a) wegen Verstoss gegen die Vereinsstatuten;
b) wegen Verstoss gegen die Reglemente;
c) wegen ehrenrührigen Handlungen, ungebührlichem Verhalten, durch die der Verein oder dessen Interessen geschädigt werden.
Über Ausschlüsse entscheidet in geheimer oder offener Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit die Vereinsversammlung.
 
4. Organisation des Vereins
 
Art. 7
Die Organe des Vereins sind a)die Generalversammlung oder Mitgliederversammlung; b)der Vereinsvorstand.
 
Art. 8
Alljährlich findet vor Ende des Jahres die Generalversammlung statt mit folgenden Geschäften
– Abnahme des Jahres- und Rechnungsberichtes;
– Wahl des Vorstandes;
– Wahl von 2 Rechnungsrevisoren;
– Beschlussfassung bezüglich des Winter- und Sommerprogramms;
– Erledigung von Anträgen.
 
Art.9
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn die Clubleitung solche für nötig erachtet oder wenn ein Fünftel der Gesamtmitgliedschaft dies verlangt.
 
Art.10
Die Generalversammlung ist für Mitglieder Ehrensache. Als Entschuldigung gelten nur triftige Gründe, welche dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden müssen.
 
5. Verwaltung des Vereins
 
Art.11
Die Clubleitung ist das ausführende Organ des Vereins. Sie führt die Geschäfte selbständig und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
 
Art.12
Die Clubleitung besteht aus
 
– dem Präsidenten;
– dem Vizepräsidenten;
– dem Kassier;
– dem Aktuar;
– dem Tourenleiter;
– dem 1. Beisitzer (Programmgestalter);
– dem 2. Beisitzer.
 
Art.13
Der Präsident leitet die Versammlung und führt die Aufsicht im Allgemeinen. Er ist Vertreter des Vereins nach aussen, hält die Mitglieder zur Erfüllung ihrer Pflichten an, sorgt fürdie Vollziehung der gefassten Beschlüsse und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
 
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Arbeit und übernimmt bei dessen Abwesenheit die Stellvertretung.
 
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und stellen den Antrag auf Abnahme.
 
Art.14
Die Funktionäre des Clubs werden jeweils für ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
 
Art.15
Dem Vorstand steht das Recht zu, Ausgaben bis zu 1000 Franken in eigener Kompetenz zu bewilligen.
 
Art.16
Der Verein wird rechtsverbindlich durch die Unterschrift des Präsidenten und des Vizepräsidenten, in Finanzfragen des Präsidenten und des Kassiers, vertreten.
 
Art.17
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
 
6. Tourenprogramm
 
Art.18
Von der Clubleitung wird jährlich ein Winter- und ein Sommerprogramm aufgestellt. Ferner werden alljährlich für die Mitglieder des Clubs verschiedene Konkurrenzen durchgeführt. Für die Aufstellung des Programms ist in erster Linie der Tourenausschuss verantwortlich.
 
Art.19
Wenn sich der Club offiziell an einem Wettkampf beteiligt, sind die Mitglieder verpflichtet, für den Club zu konkurrieren.
 
Art.20
Es ist den Mitgliedern freigestellt, Gäste auf Touren mitzunehmen.
 
7. Statutenänderung
 
Art. 21
Zur Aufnahme einer Statutenänderung bedarf es Zweidrittel Stimmenmehrheit einer Generalversammlung.
 
8. Auflösung des Clubs
 
Art.22
Zweidrittel der Mitglieder können die Auflösung des Clubs beschliessen.
Art. 23 Bei Auflösung des Clubs geht dessen Vermögen an eine noch näher zu bestimmende Institution. Eine Verteilung unter den Mitgliedern findet nicht statt.
 
9. Gesetzliche Ergänzungsbestimmungen
 
Art.24
Soweit diese Statuten nichts besonderes bestimmen, gelten der Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
 
Art.25
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 25. November 1991 angenommen und ersetzen jene vom 30. November 1967.
Der Präsident Der Aktuar
Urs Schlegel Emmy Fischer